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F.A.Q.
Nein, wenn bei Ihnen eine psychische Störung mit Krankheitswert diagnostiziert wurde und die Genehmigung der Krankenkasse vorliegt, werden die Kosten übernommen (bei Privatpatienten entsprechend des individuellen Vertrages).
Sie müssen die Kosten für eine versäumte Stunde selbst zahlen, wenn Sie nicht rechtzeitig vorher abgesagt haben. Da psychotherapeutische Praxen als Bestellpraxen funktionieren und die Termine langfristig vergeben, müssen Sie bis zu 2 Arbeitstage vor dem Termin absagen. Besprechen Sie am besten direkt zu Beginn der Therapie Ihre offenen Fragen mit mir.
Hausbesuche werden in der Regel aus mehreren Gründen nicht angeboten: Bei bestimmten Erkrankungen, wie beispielsweise Ängsten, würde ein Hausbesuch des Psychotherapeuten die Symptome der Krankheit möglicherweise noch unterstützen, indem der Patient die angstauslösende Situation weiter vermeiden kann.
Anders verhält es sich bei einer geplanten und begleiteten Expositionsübung.
Wenn die Symptome so gravierend sind, dass ein Verlassen des Hauses dem Patienten unter keinen Umständen mehr möglich ist, ist ggf. zunächst ein stationärer Aufenthalt sinnvoll
Eine Sitzung dauert in der Regel 50 Minuten. Die Länge einer Psychotherapie hängt von der Schwere und Dauer der Erkrankung sowie der Therapiemethode ab.
Die Leistungspflicht bei Psychotherapie richtet sich in der Privaten Krankenversicherung (PKV) nach dem individuell geschlossenen Versicherungsvertrag, das heißt dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang (§ 192 Abs. 1 VVG). Psychotherapie ist in den Musterbedingungen des PKV-Verbandes nicht geregelt. Daher ergibt sich die Erstattungsfähigkeit ausschließlich aus den jeweiligen Tarifbedingungen. Falls Psychotherapie grundsätzlich vom Leistungsinhalt erfasst ist, können sich die Tarife auch nach der Qualifikation bzw. Profession des Therapeuten und der Anzahl an ambulanten Sitzungen (z. B. 30 Behandlungen pro Jahr) unterscheiden.
Für Kassenpatienten:
In der Regel wird zunächst nach Durchlaufen sogenannter psychotherapeutischer Sprechstunden (2 bis max. 6), anschließender probatorischer Sitzungen (2 bis max. 4) entweder eine Kurzzeittherapie von 12 Sitzungen oder eine Langzeittherapie von bis zu 60 Therapiestunden beantragt. Bei Bedarf kann im Anschluss in mehreren Schritten, die Gutachter-pflichtig sind, noch verlängert werden.
Bei Kurzzeittherapien übernehmen die gesetzlichen Kassen bis zu 12 Therapiestunden, bei Verlängerung bis zu 24 Stunden. Bei Langzeittherapien ist die Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkassen abhängig vom Therapieverfahren: Für Verhaltenstherapie sind es bis zu 60 Therapiestunden (bei Verlängerung bis zu 80 Stunden).
Nach Beendigung einer Psychotherapie wird bei gesetzlich versicherten Patienten eine weitere Psychotherapie dann bewilligt, wenn eine entsprechende Indikation vorliegt. Es kann auch schon innerhalb von zwei Jahren eine neue Psychotherapie beantragt werden, allerdings muss der Psychotherapeut/ die Psychotherapeutin die Indikation besonders begründen.
Psychotherapie als Leistung der Krankenkassen ist keine dauerhafte Lebenshilfe, sondern eine gezielte Behandlung für ein bestimmtes Problem. Wenn Sie jedoch behandlungsbedürftig sind, so steht Ihnen neben einer stationären Aufnahme auch die erneute Beantragung der Kostenübernahme für eine ambulante Psychotherapie offen.